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BGBl. II Nr. 312/2021

kundgemacht 08.07.2021 RIS↗
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarmarkttransparenzverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 42↗RIS↗

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach dem 2. bis 8. Abschnitt erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.