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BGBl. II Nr. 368/2021

kundgemacht 20.08.2021 RIS↗
SVKomm-Sitzungsgeldverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Mitglieder der Sachverständigenkommission (SVKomm-Sitzungsgeldverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 368/2021× zu SVKomm-Sitzungsgeldverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

SVKomm-Sitzungsgeldverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 21.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 368/2021 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Für die Teilnahme an Sitzungen der Sachverständigenkommission gebührt:

  1. Ziffer eins
    dem Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 160 Euro;
  2. Ziffer 2
    den übrigen Mitgliedern ein Sitzungsgeld in Höhe von 140 Euro;
  3. Ziffer 3
    einem nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 120 Euro;
  4. Ziffer 4
    einem nicht stimmberechtigten Ersatzmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 Euro.
Das Sitzungsgeld gebührt für die erste Stunde und jede weitere vollendete Stunde. Für jede weitere angefangene halbe Stunde gebührt es jeweils im halben Ausmaß.