dem Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 160 Euro;
BGBl. II Nr. 368/2021
SVKomm-Sitzungsgeldverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Mitglieder der Sachverständigenkommission (SVKomm-Sitzungsgeldverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Für die Teilnahme an Sitzungen der Sachverständigenkommission gebührt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den übrigen Mitgliedern ein Sitzungsgeld in Höhe von 140 Euro;
- Ziffer 3einem nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 120 Euro;
- Ziffer 4einem nicht stimmberechtigten Ersatzmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 Euro.
Das Sitzungsgeld gebührt für die erste Stunde und jede weitere vollendete Stunde. Für jede weitere angefangene halbe Stunde gebührt es jeweils im halben Ausmaß.