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BGBl. II Nr. 377/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 377/2021× zu LF-AM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 377/2021 § 10↗RIS↗

Prüfung nach Aufstellung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Kräne,
    2. Ziffer 2
      sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
    5. Ziffer 5
      Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    6. Ziffer 6
      mechanische Leitern,
    7. Ziffer 7
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
  2. Absatz 2,Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
    2. Ziffer 2
      nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
    3. Ziffer 3
      bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
  3. Absatz 3,Für die Prüfung nach Aufstellung gemäß Absatz 2, sind geeignete fachkundige Personen (Paragraph 2, Absatz 3,) heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Krane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben,
    2. Ziffer 2
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
  5. Absatz 5,Eine wiederkehrende Prüfung nach Paragraph 8, ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.