Absatz eins,Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.
BGBl. II Nr. 377/2021
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
Paragraph 26,
- Absatz 2,Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
- Ziffer einsDie mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei zu halten.
- Ziffer 2Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.
- Ziffer 3Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein.
- Ziffer 4Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und ihre Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen.
- Ziffer 5Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener Flamme ist unzulässig.
- Ziffer 6Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung zu sichern.
- Absatz 3,Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Absatz 2, Folgendes:
- Ziffer einsWährend der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
- Ziffer 2Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten.
- Ziffer 3Acetylen-Flaschen dürfen, sofern die Herstellerin oder der Hersteller nicht etwas anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert, gelagert und verwendet werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen Acetylen-Flaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt als der Flaschenfuß.
- Ziffer 4Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen.
- Absatz 4,Die Unterweisung nach Paragraph 197, LAG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Absatz 2, und 3 insbesondere umfassen:
- Ziffer einsAnschließen der Druckregler,
- Ziffer 2Einstellen und Betrieb der Anlage,
- Ziffer 3Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
- Ziffer 4Flaschenwechsel und Transport von Flaschen,
- Ziffer 5Durchführung der Sichtkontrolle auf offenkundige Mängel.