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BGBl. II Nr. 377/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 377/2021× zu LF-AM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 67neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 377/2021 § 67↗RIS↗

Gebläse

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Beim Beschicken von Gebläsen von erhöhten Arbeitsplätzen aus ist zwischen Arbeitsplatz und Oberkante der Einwurfgosse ein solcher waagrechter Abstand einzuhalten, dass ein Hineingeraten von Personen verhindert wird.
  2. Absatz 2,An rotierenden Maschinenteilen auftretende Wickel sind unverzüglich bei abgestellter Maschine zu entfernen. Wellen sind gegen Aufwickeln abzusichern.
  3. Absatz 3,Die Gebläserohre sind fest miteinander zu verbinden und sicher zu befestigen.
  4. Absatz 4,Bei Verwendung von Gebläse hinter Dreschmaschinen muss die Einwurfgosse tragsicher überdeckt sei.