Absatz eins,Soweit durch die Bestimmungen dieser Verordnung Änderungen an bereits vorhandenen Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsmitteln erforderlich sind, müssen diese bis 1. Jänner 2023 durchgeführt werden, sofern nicht im Einzelfall zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde eine kürzere Frist vorgeschrieben wird.
BGBl. II Nr. 377/2021
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80neu
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Paragraph 80,
- Absatz 2,Silos für Gärfutter gemäß Paragraph 51, Absatz 7,, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht dem Paragraph 51, Absatz 7, Ziffer eins, 2, oder 5 Litera b, entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden.
- Absatz 3,In Bundesländen, in denen abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5, bisher Leitern bis zu 25 m Leiterlänge ohne Plattformen verwendet werden durften, dürfen diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin benutzt werden, wenn dafür nur besonders unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen wurden, die einen Steigschutz verwenden.