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BGBl. II Nr. 525/2021

kundgemacht 03.12.2021 RIS↗
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 525/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 04.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 525/2021 § 11↗RIS↗

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz 2, EisbG erteilt wurde, sind vorbehaltlich der Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3, sowie eines Verfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins bis 3, keiner weiteren Lärmzulässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Bauartgenehmigung nach Paragraph 32, EisbG bzw. ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach Paragraph 34, EisbG bei der Behörde gestellt wurde, eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 4 mit der Maßgabe zu behandeln, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des Paragraph 7, der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, zu Grunde zu legen sind, zu behandeln.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung – SchLV), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993,, mit Ausnahme des Paragraph 7, leg cit, außer Kraft.