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BGBl. II Nr. 562/2021

kundgemacht 17.12.2021 RIS↗
9. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (9. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 562/2021× zu COVID-19-EinreiseV 2021×

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID-19-Einreiseverordnung 2021 (COVID-19-EinreiseV 2021) 142 § 0↗RIS↗
§ 12geändert ab 20.12.2021 ersetzt durch BGBl. II Nr. 564/2021Überschrift; Abs 1 bis Abs 6; Abs 7 bis Abs 13 (neu) · umnummeriert: 6. Abschnitt Überschrift
in Kraft 22.11.2021 – 19.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 470/2021 · danach: BGBl. II Nr. 564/2021 § 12↗RIS↗
vorgesehen ab 20.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 562/2021 (kundgemacht am 17.12.2021) · ersetzt durch BGBl. II Nr. 564/2021 (kundgemacht am 18.12.2021) § 12↗RIS↗
5 6. Abschnitt
Behördliche Überprüfung In- und Außerkrafttreten
§ 12.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigentests sowie dessen Ergebnis vorzulegen. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten. § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken. § 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(4) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 8 und 10 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist. § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
Anmerkung
(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
jetzt § 11
(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
(7) Der Entfall des § 5a, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 9, die Anlage 1, die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 treten mit 22. November 2021 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.
(11) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2021 tritt mit 27. November 2021 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 4 und 4a, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, §§ 7 bis 12, die Anlage 1, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 562/2021 treten mit 20. Dezember 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 7a und die Anlage 2 außer Kraft.
(13) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft.
Schlagworte
Inkrafttreten