BGBl. I Nr. 101/2022
Wahlrechtsänderungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändertAbs 1; Abs 2
Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 23.
(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 13) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.
(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, hat die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, Bundeswahlbehörde nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde, und von dieser unverzüglich Abschluss der Bundeswahlbehörde zu berichten Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.
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