Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 105/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2022× zu PAusbZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 20.07.2022 – 06.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 105/2022 · danach: BGBl. I Nr. 185/2022 § 5↗RIS↗

Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflegeausbildungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Ausbildungsstatistiken einzurichten und ab dem Jahr 2023 zu führen.
  2. Absatz 2,Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Absatz 3, jährlich im Nachhinein
    1. Ziffer eins
      bis 30. Juni 2023 für das Jahr 2022,
    2. Ziffer 2
      bis 30. Juni 2024 für das Jahr 2023,
    3. Ziffer 3
      bis 30. Juni 2025 für das Jahr 2024
    unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Auszubildenden,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Bewerbenden,
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Repetierenden,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Absolvierenden,
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben.
  4. Absatz 4,Die Gesundheit Österreich GmbH hat für den Bund, die Länder und das Arbeitsmarktservice unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einen Zugang zur Pflegeausbildungsdatenbank einzurichten.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der Inhalte der Pflegeausbildungsdatenbank mittels Verordnung nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten gemäß Absatz 3, erlassen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus Mitteln der Zweckzuschüsse zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse nach Paragraph 2, Absatz eins,