sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
BGBl. I Nr. 106/2022
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12dneu
Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d,
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2sie Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
- Ziffer 3der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
- Ziffer 4sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.