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BGBl. I Nr. 106/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 317 § 0↗RIS↗
§ 12dneu
in Kraft 01.10.2022 – 20.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 106/2022 · danach: BGBl. I Nr. 43/2023 § 12d↗RIS↗

Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d,

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
  2. Ziffer 2
    sie Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
  3. Ziffer 3
    der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
  4. Ziffer 4
    sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.