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BGBl. I Nr. 119/2022

kundgemacht 27.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2022× zu E-GovG×

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Government-Gesetz (E-GovG) 33 § 0↗RIS↗
§ 6aneu
in Kraft ab 28.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 119/2022 § 6a↗RIS↗

Ergänzungsregister für natürliche Personen

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, mit bPK ausgestattet wurde, haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters für natürliche Personen (ERnP) sowie das Sterbedatum von betroffenen Personen dem Verantwortlichen im Wege des Auftragsverarbeiters, dessen sich die Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, bedient, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu melden. Der Auftragsverarbeiter hat die Änderung im Auftrag des Verantwortlichen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Aktualisierung ist die Stammzahlenregisterbehörde auf Verlangen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermächtigt, diesen laufend in geeigneter elektronischer Form die geänderten Eintragungsdaten des ERnP, in Bezug auf Personen, für die ein bPK aus dem Bereich gespeichert ist, in dem der jeweilige Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Auftragsverarbeiter im Sinne des Absatz eins, hat im Auftrag des Verantwortlichen mittels eines Abgleichs zwischen dem ZMR und ERnP datenqualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Identität ähnlicher Datensätze in diesem Ergänzungsregister, auf bereits vorhandene Eintragungen im ZMR oder auf die Schreibweisen von Namen und Adressen, zu setzen