BGBl. I Nr. 123/2022
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971 und des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 und das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5dgeändertZ 3, Z 6
… 3 unveränderte Absätze
Verordnungsermächtigungen
§ 5d.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. Ablauf und maßgebliche Elemente und Aspekte der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit,
2. Ablauf und maßgebliche Kriterien des Straßenverkehrssicherheitsaudits,
3. Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsanalyse Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Art der Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit,
4. Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen,
5. die erforderliche fachliche Qualifikation der Straßenverkehrssicherheitsgutachter und
6. Inhalte und Umfang der Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß § 5a Abs. 5 und § 5c Abs. 3 und 4.