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BGBl. I Nr. 129/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2022× zu BPGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespflegegeldgesetz (BPGG) 19 § 0↗RIS↗
§ 21dgeändertAbs 2 Z 3
in Kraft 01.07.2014 – 28.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 40/2014 · danach: BGBl. I Nr. 129/2022 § 21d↗RIS↗
in Kraft 29.07.2022 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 129/2022 § 21d↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 21d.
(1) Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.
(2) Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss
1. der Vereinbarung über die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
2. eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,
3. einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder über die Abmeldung von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG,
4. einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,
… 5 unveränderte Absätze
5. eines Nachweises über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit,
6. eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.
(3) Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
(4) § 9 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden; die Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung eingetreten ist.
§ 21dgeändertAbs 2 Z 1; Abs 3
in Kraft 29.07.2022 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 129/2022 § 21d↗RIS↗
in Kraft 01.01.2023 – 31.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 129/2022 · danach: BGBl. I Nr. 109/2023 § 21d↗RIS↗
§ 21d.
(1) Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.
(2) Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss
1. der Vereinbarung oder sonstigen Nachweises über die Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
2. eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,
… 4 unveränderte Absätze
3. einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,
4. einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,
5. eines Nachweises über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit,
6. eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.
(3) Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
(4) § 9 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden; die Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung eingetreten ist.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel: Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit (UT)<br />
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Pflegekarenz/Pflegeteilzeit (T)
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Pflegekarenz/Pflegeteilzeit (HM)
Unterstützungsangebote bei Demenz (M)
Pflegekarenzgeld (HM)
Allgemeines zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (HM)
Unterstützungsangebote bei Demenz (T)
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (T)
Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit (UT)