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BGBl. I Nr. 135/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 414 § 0↗RIS↗
§ 32aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 28.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 68/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022 § 32↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei
Kleinkindbeihilfe

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.
  2. Absatz 2,Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 73 €. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
  3. Absatz 3,Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.