BGBl. I Nr. 68/2001
68. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundes-Seniorengesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation 1998 (Bundes-Seniorengesetz 1998) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertAbs 2
Abschnitt II
Kleinkindbeihilfe
§ 32.
(1) Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.
(2) Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S 73 €. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(3) Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.
Anmerkung