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BGBl. I Nr. 172/2022

kundgemacht 31.10.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 172/2022× zu EAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) 6 § 0↗RIS↗
§ 6ageändertAbs 1
in Kraft 28.07.2021 – 31.10.2022 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 · danach: BGBl. I Nr. 172/2022 § 6a↗RIS↗
in Kraft 01.11.2022 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 172/2022 · danach: BGBl. I Nr. 123/2024 § 6a↗RIS↗
Ökosoziale Kriterien
§ 6a.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann legt im Einvernehmen mit der Bundesministerin dem Bundesminister für Digitalisierung Arbeit und Wirtschaftsstandort Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung festlegen fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.
(2) Zu den Kriterien gemäß Abs. 1 zählen beispielsweise:
… 5 unveränderte Absätze
1. Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, Gleichstellung und Gleichbehandlung unter der Belegschaft;
2. Bereitstellung von besonderen arbeitsplatzbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit;
3. arbeitsrechtliche Bedingungen einschließlich kollektivvertraglicher Einstufungen;
4. regionale (europäische) Wertschöpfung bei Komponenten.
(3) Nachweise über die Einhaltung der gemäß Abs. 1 bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß § 20 sowie den Anträgen gemäß den §§ 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.