BGBl. I Nr. 173/2022
Änderung des Meldegesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21bgeändert
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21b.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.