BGBl. I Nr. 174/2022
Teuerungs-Entlastungspaket III
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket III)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31geändertText; Abs 1; Abs 2; Abs 4; Abs 5 Schlussteil (neu)
Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
§ 31.
(1) Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro (Anm. 1).
(2) Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Abs. 1 von 11 000 Euro erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
(4) Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro (Anm. 2).
(5) Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.
gemäß BGBl. II Nr. 212/2024 ab 1.9.2024: 1034 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 77/2025 ab 1.9.2025: 1082 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 221/2026 ab 1.9.2026: 1111 Euro
ab 1.9.2024: 1072 Euro
ab 1.9.2025: 1121 Euro
ab 1.9.2026: 1151 Euro)
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