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BGBl. I Nr. 75/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2022× zu StudFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) 514 § 0↗RIS↗
§ 31geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.2021 – 31.08.2022 · idF BGBl. I Nr. 15/2021 · danach: BGBl. I Nr. 75/2022 § 31↗RIS↗
in Kraft 01.09.2022 – 31.10.2022 · idF BGBl. I Nr. 75/2022 · danach: BGBl. I Nr. 174/2022 § 31↗RIS↗
Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
§ 31.
(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro.
bis zu 11 273 Euro
0%
für die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro)
10%
für die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro)
15%
für die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro)
20%
über 42 226 Euro
25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat. Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung Zeiten des Ehegatten Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des eingetragenen Partners beträgt 30% Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (§ 49 Abs. 3) durchzuführen. Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro.
(5) Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.
Schlagworte
Unterhaltsleistung Präsenzdienst, Ausbildungsdienst