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BGBl. I Nr. 185/2022

kundgemacht 06.12.2022 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das Zukunftsfonds-Gesetz, das Tabaksteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg, ein Kommunalinvestitionsgesetz 2023, ein Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und ein Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2023 – BBG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 185/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 07.12.2022 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 185/2022 · danach: BGBl. I Nr. 128/2024 § 5↗RIS↗

Zuschüsse für Investitionsprojekte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden einen weiteren Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene.
  2. Absatz 2,Auf diesen Zweckzuschuss sind die Bestimmungen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      diese Mittel nicht aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert werden,
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2023, 2024 und 2025 zuschussfähig ist,
    3. Ziffer 3
      der Zweckzuschuss nur für Investitionsprojekte gewährt wird, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2025 begonnen wird,
    4. Ziffer 4
      der Antrag bis 31. Dezember 2024 bei der Abwicklungsstelle einzureichen ist,
    5. Ziffer 5
      der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag nach Paragraph 2, Absatz 10, ermittelt wird,
    6. Ziffer 6
      die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses bis spätestens 31. Dezember 2026 nachzuweisen ist,
    7. Ziffer 7
      nicht in Anspruch genommene oder rückerstattete Mittel die den Gemeinden gemäß Paragraph 3, Absatz 5, zufließenden Mittel erhöhen, und
    8. Ziffer 8
      Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 8, sowie Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden sind.