BGBl. I Nr. 201/2022
Änderung des Zahnärztegesetzes und des Zahnärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1 (neu); Abs 3 (neu)
Zahnärzteausweis
§ 15.
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
… 8 unveränderte Absätze
1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
2. den bzw. die Vor- und Familiennamen;
3. die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1b Z 1,
4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,
5. die Staatsangehörigkeit,
6. das Bild,
7. die Unterschrift und
8. die Eintragungsnummer
des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.
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