BGBl. I Nr. 18/2023
Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz – FZA-KFO-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 2 Z 3
… 4 unveränderte Absätze
Zahnärzteausweis
§ 15.
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
2. den bzw. die Vor- und Familiennamen;
3. die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 und 1a oder § 9 Abs. 1b Z 1,
4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,
… 8 unveränderte Absätze
5. die Staatsangehörigkeit,
6. das Bild,
7. die Unterschrift und
8. die Eintragungsnummer
des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.
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