Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
- Ziffer einsdie zu evaluierenden Kriterien,
- Ziffer 2die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
- Ziffer 3die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
- Ziffer 4das von der Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
durch Verordnung zu regeln.