BGBl. I Nr. 80/2006
Änderung des Zahnärztegesetzes und des Zahnärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertAbs 1 Z 4
… 4 unveränderte Absätze
Qualitätssicherungsverordnung
§ 52.
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
1. die zu evaluierenden Kriterien,
2. die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
3. die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
4. das von der Gesellschaft Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
Anmerkung