die zu evaluierenden Kriterien,
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52neu
Qualitätssicherungsverordnung
Paragraph 52, (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
- Ziffer 3die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
- Ziffer 4das von der Gesellschaft für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
durch Verordnung zu regeln.
- Absatz 2,Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.