BGBl. I Nr. 204/2022
Änderung des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, des Elektrotechnikgesetzes 1992, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 6; Abs 9
Der elektrotechnische Beirat
§ 16.
(1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft wird zur Beratung und Unterstützung der Bundesregierung und der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß § 16a Abs. 1 in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens sowie zur Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Beirat eingerichtet („Elektrotechnischer Beirat“). Die Aufgaben des Elektrotechnischen Beirates umfassen insbesondere folgende Belange:
1. Beratung in sämtlichen Bereichen des elektrotechnischen Normenwesens, insbesondere dahingehend als der Elektrotechnische Beirat strategische Prioritäten der elektrotechnischen Normung aufzeigt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des österreichischen elektrotechnischen Normungssystems abgibt;
… 4 unveränderte Absätze
2. Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß § 16e Abs. 1;
3. regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie im Hinblick auf aktuelle nationale und internationale Anforderungen sowie deren Berücksichtigung durch die elektrotechnische Normungsorganisation;
4. Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in aufsichtsrechtlichen Belangen im Bedarfsfall nach Aufforderung;
5. Monitoring der Tätigkeiten der elektrotechnischen Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß § 16b Abs. 5;
6. Koordinierung der öffentlichen Interessen.
(2) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft, der den Vorsitz führt,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit Land- und Frauen Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Soziales, Umwelt Gesundheit, Pflege und Wasserwirtschaft Konsumentenschutz,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit Klimaschutz, Soziales Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Konsumentenschutz Technologie,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie Landesverteidigung,
ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
… 16 unveränderte Absätze
ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
ein Vertreter des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels,
ein Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
ein Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
ein Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
ein Vertreter des Bereiches Prüfwesen und Zertifizierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
ein Vertreter der gemäß § 3 Abs. 1 des Normengesetzes 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, ermächtigten nationalen Normungsorganisation,
ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
ein Vertreter der gemäß § 16a Abs. 1 ermächtigten nationalen elektrotechnischen Normungsorganisation,
ein Vertreter der Technischen Universität Graz,
ein Vertreter der Technischen Universität Wien,
ein Vertreter des Vereins Österreichs E-Wirtschaft,
ein Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
ein Vertreter des Fachverbandes Ingenieurbüros.
Für jedes Mitglied des Elektrotechnischen Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Der Elektrotechnische Beirat kann bei Bedarf weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen und für die Behandlung von Sonderfragen einen Unterausschuss einrichten.
(6) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft.
(7) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 5 hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.
(9) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft.
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