Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Der elektrotechnische Beirat
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird zur Beratung und Unterstützung der Bundesregierung und der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß § 16a Abs. 1 in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens sowie zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Beirat eingerichtet („Elektrotechnischer Beirat“). Die Aufgaben des Elektrotechnischen Beirates umfassen insbesondere folgende Belange:Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird zur Beratung und Unterstützung der Bundesregierung und der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens sowie zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Beirat eingerichtet („Elektrotechnischer Beirat“). Die Aufgaben des Elektrotechnischen Beirates umfassen insbesondere folgende Belange:
Beratung in sämtlichen Bereichen des elektrotechnischen Normenwesens, insbesondere dahingehend als der Elektrotechnische Beirat strategische Prioritäten der elektrotechnischen Normung aufzeigt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des österreichischen elektrotechnischen Normungssystems abgibt;
Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß § 16e Abs. 1;Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß Paragraph 16 e, Absatz eins,;
regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie im Hinblick auf aktuelle nationale und internationale Anforderungen sowie deren Berücksichtigung durch die elektrotechnische Normungsorganisation;
Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in aufsichtsrechtlichen Belangen im Bedarfsfall nach Aufforderung;
Monitoring der Tätigkeiten der elektrotechnischen Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß § 16b Abs. 5;Monitoring der Tätigkeiten der elektrotechnischen Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß Paragraph 16 b, Absatz 5,;
Koordinierung der öffentlichen Interessen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
(3)Absatz 3,Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der den Vorsitz führt,
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
Vertreter der Bundesarbeitskammer,
Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
Vertreter des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels,
Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
Vertreter des Bereiches Prüfwesen und Zertifizierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
Vertreter der gemäß § 3 Abs. 1 des Normengesetzes 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, ermächtigten nationalen Normungsorganisation,Vertreter der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Normengesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,, ermächtigten nationalen Normungsorganisation, Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
Vertreter der gemäß § 16a Abs. 1 ermächtigten nationalen elektrotechnischen Normungsorganisation,Vertreter der gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, ermächtigten nationalen elektrotechnischen Normungsorganisation,
Vertreter der Technischen Universität Graz,
Vertreter der Technischen Universität Wien,
Vertreter des Vereins Österreichs E-Wirtschaft,
Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
Vertreter des Fachverbandes Ingenieurbüros.
Für jedes Mitglied des Elektrotechnischen Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Absatz 3, angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5)Absatz 5,Der Elektrotechnische Beirat kann bei Bedarf weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen und für die Behandlung von Sonderfragen einen Unterausschuss einrichten.
(6)Absatz 6,Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(7)Absatz 7,Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 5 hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8)Absatz 8,Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.
(9)Absatz 9,Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Schlagworte
Radiohandel, Radioelektroniker, Elektroindustrie, Elektrotechniker, Gebäudetechniker, Alarmtechniker
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40188610