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§ 16 ETG 1992

Fassungen
20.04.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 129/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 204/2022
§ 1601.01.201727.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 27/2017
§ 1620.04.201631.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 129/2015
§ 1601.04.199319.04.2016 BGBl. Nr. 106/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 129/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 27/2017

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Der elektrotechnische Beirat

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Elektrotechnischer Beirat“ führt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme derer nach Absatz 8,, und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
  3. Absatz 3,Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
    1. Ziffer 2
      Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    2. Ziffer eins
      Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. Ziffer eins
      Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    4. Ziffer eins
      Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    5. Ziffer eins
      Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
    6. Ziffer eins
      Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
    7. Ziffer 3
      Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    8. Ziffer 3
      Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    9. Ziffer 3
      Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    10. Ziffer eins
      Vertreter des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels,
    11. Ziffer eins
      Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
    12. Ziffer 2
      Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
    13. Ziffer 3
      Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    14. Ziffer eins
      Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
    15. Ziffer eins
      Vertreter des Bereiches Prüfwesen und Zertifizierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
    16. Ziffer eins
      Vertreter des Austrian Standards Institute,
    17. Ziffer eins
      Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
    18. Ziffer eins
      Vertreter des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
    19. Ziffer eins
      Vertreter der Technischen Universität Graz,
    20. Ziffer eins
      Vertreter der Technischen Universität Wien,
    21. Ziffer 2
      Vertreter des Vereins Österreichs E-Wirtschaft,
    22. Ziffer eins
      Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
    23. Ziffer eins
      Vertreter des Umweltbundesamtes.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Absatz 3, angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.
  5. Absatz 5,Der Elektrotechnische Beirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen auch andere Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen einem Unterausschuß übertragen.
  6. Absatz 6,Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  7. Absatz 7,Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung erlassen.

Schlagworte

Radiohandel, Radioelektroniker, Elektroindustrie, Elektrotechniker, Gebäudetechniker, Alarmtechniker

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175716