Rechtstracker.at

§ 16 ETG 1992

Fassungen
ab 28.12.2022 — BGBl. I Nr. 204/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 204/2022
§ 1601.01.201727.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 27/2017
§ 1620.04.201631.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 129/2015
§ 1601.04.199319.04.2016 BGBl. Nr. 106/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

28.12.2022BGBl. I Nr. 204/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Der elektrotechnische Beirat

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wird zur Beratung und Unterstützung der Bundesregierung und der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens sowie zur Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Beirat eingerichtet („Elektrotechnischer Beirat“). Die Aufgaben des Elektrotechnischen Beirates umfassen insbesondere folgende Belange:
    1. Ziffer eins
      Beratung in sämtlichen Bereichen des elektrotechnischen Normenwesens, insbesondere dahingehend als der Elektrotechnische Beirat strategische Prioritäten der elektrotechnischen Normung aufzeigt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des österreichischen elektrotechnischen Normungssystems abgibt;
    2. Ziffer 2
      Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß Paragraph 16 e, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie im Hinblick auf aktuelle nationale und internationale Anforderungen sowie deren Berücksichtigung durch die elektrotechnische Normungsorganisation;
    4. Ziffer 4
      Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in aufsichtsrechtlichen Belangen im Bedarfsfall nach Aufforderung;
    5. Ziffer 5
      Monitoring der Tätigkeiten der elektrotechnischen Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß Paragraph 16 b, Absatz 5,;
    6. Ziffer 6
      Koordinierung der öffentlichen Interessen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
  3. Absatz 3,Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
    1. ein
      Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, der den Vorsitz führt,
    2. ein
      Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    3. ein
      Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    4. ein
      Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    5. ein
      Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
    6. ein
      Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    7. ein
      Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    8. ein
      Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    9. ein
      Vertreter des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels,
    10. ein
      Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
    11. ein
      Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
    12. ein
      Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    13. ein
      Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
    14. ein
      Vertreter des Bereiches Prüfwesen und Zertifizierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
    15. ein
      Vertreter der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Normengesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,, ermächtigten nationalen Normungsorganisation,
    16. ein
      Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
    17. ein
      Vertreter der gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, ermächtigten nationalen elektrotechnischen Normungsorganisation,
    18. ein
      Vertreter der Technischen Universität Graz,
    19. ein
      Vertreter der Technischen Universität Wien,
    20. ein
      Vertreter des Vereins Österreichs E-Wirtschaft,
    21. ein
      Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
    22. ein
      Vertreter des Fachverbandes Ingenieurbüros.
    Für jedes Mitglied des Elektrotechnischen Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Absatz 3, angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  5. Absatz 5,Der Elektrotechnische Beirat kann bei Bedarf weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen und für die Behandlung von Sonderfragen einen Unterausschuss einrichten.
  6. Absatz 6,Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.
  7. Absatz 7,Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  8. Absatz 8,Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.
  9. Absatz 9,Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft.

Schlagworte

Radiohandel, Radioelektroniker, Elektroindustrie, Elektrotechniker, Gebäudetechniker, Alarmtechniker

Im RIS seit

27.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40248289

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P16/NOR40248289