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BGBl. I Nr. 207/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2023 – WRÄG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 207/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) 4 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1 Schlussteil
in Kraft 09.07.2019 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 58/2019 · danach: BGBl. I Nr. 207/2022 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 207/2022 § 25↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
§ 25.
(1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden
1. hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und
2. gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Ist im Falle der Z 2 ein Senatsverfahren gegen Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von § 18 Abs. 4 als weitere Mitglieder des Senates ein Offizier und ein Unteroffizier tätig zu werden. § 18 Abs. 1 letzter Satz über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt. Ist im Falle der Z 2 ein Senatsverfahren gegen Offizierinnen oder Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von § 101 Abs. 6 BDG 1979 als weitere Mitglieder des Senates eine Offizierin oder ein Offizier und eine Unteroffizierin oder ein Unteroffizier tätig zu werden. § 101 Abs. 2 und 3 BDG 1979 über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.
(2) Behörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.
(3) Im Senatsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.