Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 219/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 219/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmstandortgesetz 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 219/2022 § 1↗RIS↗

Förderungsmaßnahmen und Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet „FISA+ – Filmstandort Austria“ (FISA+) Förderungsmaßnahmen des Bundes zur Stärkung des Filmstandortes Österreich.
  2. Absatz 2,Ziele der Förderungsmaßnahmen im Rahmen von FISA+ sind
    1. Ziffer eins
      die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich,
    2. Ziffer 2
      die Steigerung der Resilienz der in Österreich ansässigen Filmproduktions- und Produktionsdienstleistungsunternehmen,
    3. Ziffer 3
      die Steigerung der Wertschöpfung innerhalb der Filmbranche und verbundener Branchen in Österreich,
    4. Ziffer 4
      die Schaffung und der Erhalt qualifizierter Arbeitsplätze und die damit einhergehende Verbesserung der sozialen Lage von Filmschaffenden in Österreich,
    5. Ziffer 5
      die Auslastung und der Ausbau der audiovisuellen Infrastruktur und von Produktionskapazitäten, im Speziellen der technisch-digitalen Dienstleistungen in Österreich,
    6. Ziffer 6
      die Internationalisierung und Professionalisierung der österreichischen Filmbranche,
    7. Ziffer 7
      die Schaffung von Anreizen zu ökologischer Filmproduktion und
    8. Ziffer 8
      die Leistung eines Beitrags zur Chancengleichheit aller Geschlechter in der Filmbranche.