Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet „FISA+ – Filmstandort Austria“ (FISA+) Förderungsmaßnahmen des Bundes zur Stärkung des Filmstandortes Österreich.
BGBl. I Nr. 219/2022
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Förderungsmaßnahmen und Ziele
Paragraph eins,
- Absatz 2,Ziele der Förderungsmaßnahmen im Rahmen von FISA+ sind
- Ziffer einsdie Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich,
- Ziffer 2die Steigerung der Resilienz der in Österreich ansässigen Filmproduktions- und Produktionsdienstleistungsunternehmen,
- Ziffer 3die Steigerung der Wertschöpfung innerhalb der Filmbranche und verbundener Branchen in Österreich,
- Ziffer 4die Schaffung und der Erhalt qualifizierter Arbeitsplätze und die damit einhergehende Verbesserung der sozialen Lage von Filmschaffenden in Österreich,
- Ziffer 5die Auslastung und der Ausbau der audiovisuellen Infrastruktur und von Produktionskapazitäten, im Speziellen der technisch-digitalen Dienstleistungen in Österreich,
- Ziffer 6die Internationalisierung und Professionalisierung der österreichischen Filmbranche,
- Ziffer 7die Schaffung von Anreizen zu ökologischer Filmproduktion und
- Ziffer 8die Leistung eines Beitrags zur Chancengleichheit aller Geschlechter in der Filmbranche.