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BGBl. I Nr. 219/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 219/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmstandortgesetz 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 219/2022 § 11↗RIS↗

Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung

Paragraph 11,

Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn

  1. Ziffer eins
    sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,
  2. Ziffer 2
    Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder
  3. Ziffer 3
    der Grund für eine Förderung weggefallen ist.
Nähere Modalitäten sind in den Richtlinien gemäß Paragraph 7, zu regeln.