Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 219/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 219/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmstandortgesetz 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 219/2022 § 3↗RIS↗

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Gewährung von Förderungsmitteln setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      das zu fördernde Projekt den Anforderungen der Förderungsrichtlinien „FISA+“ entspricht,
    2. Ziffer 2
      die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 3, entspricht.
  2. Absatz 2,Gefördert werden können nur Filme, Serien und Serienfolgen mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Als geeignetes Verfahren zur Feststellung des kulturellen Inhalts wird die Durchführung eines Eigenschaftstestes festgelegt, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungs-richtlinien „FISA+“ gemäß Paragraph 7, näher festzulegen.
  4. Absatz 4,Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtender Verwendung zu binden.