Absatz eins,Als Förderungswerbende nach dieser Bestimmung kommen Filmproduktionsunternehmen mit Sitz in Österreich in Betracht, die von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig sind oder derartige Unternehmen, die eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich haben. Dies gilt unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizer Eidgenossenschaft liegt. Die Bestimmungen nach diesem Paragraphen gelten für Unternehmen, die Filme, Serien oder Serienfolgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen und für die Herstellung verantwortlich bzw. im Fall von Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen) mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden sind.
BGBl. I Nr. 219/2022
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Besondere Förderungsvoraussetzungen für österreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen
Paragraph 5,
- Absatz 2,Filme, Serien und Serienfolgen gemäß Absatz eins, haben ein Mindestherstellungsbudget aufzuweisen, welches in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 7, näher zu bestimmen ist.
- Absatz 3,Förderungen für österreichische Filme, Serien und Serienfolgen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen aus Bundesmitteln, insbesondere durch den Fernsehfonds Austria, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Filme, Serien und Serienfolgen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, des KommAustriaGesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, sowie die Förderrichtlinien des Fernsehfonds Austria erfüllen.
- Absatz 4,Österreichische Filme, Serien und Serienfolgen sind kommerziell zu verwerten.
- Absatz 5,Als österreichische Filme, Serien und Serienfolgen nach diesem Paragraphen gelten solche, welche die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie erfüllen.