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BGBl. I Nr. 219/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 219/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmstandortgesetz 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 219/2022 § 7↗RIS↗

Förderungsrichtlinien

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien „FISA+“ des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Ziel, Zweck, konkrete Verwendung und Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe,
    2. Ziffer 2
      persönliche und sachliche Förderungsvoraussetzungen,
    3. Ziffer 3
      Definition der Produktionsteile gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts (Eigenschaftstest),
    5. Ziffer 5
      Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit,
    6. Ziffer 6
      Kriterien für die Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie,
    7. Ziffer 7
      förderbare Kosten,
    8. Ziffer 8
      Art und Höhe der Förderung (insbesondere die maximale Förderungshöhe, getrennt nach Förderkategorien),
    9. Ziffer 9
      die erforderlichen Eigenmittel, sofern es sich um Projekte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt,
    10. Ziffer 10
      Verfahren
      1. Litera a
        Antrag (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
      2. Litera b
        Auszahlungsmodus (Zeitpunkt und Form),
      3. Litera c
        Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung und Endüberprüfung,
    11. Ziffer 11
      Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge),
    12. Ziffer 12
      Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Förderungswerbenden von Mediendiensteanbietern und
    13. Ziffer 13
      Voraussetzungen für Widerruf und Rückzahlung der Förderung.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mittels eines Beitragssatzes von den in Österreich getätigten produktionsbezogenen Aufwendungen (förderbaren Kosten) oder pauschaliert festzulegen und in den Förderungsrichtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) im Detail zu regeln.