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BGBl. I Nr. 219/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 219/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmstandortgesetz 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 219/2022 § 8↗RIS↗

Abwicklung der Förderung und Aufgaben der AWS

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die AWS mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Die Vergabe der Förderungsmittel hat durch die AWS nach Maßgabe der Förderungsrichtlinien „FISA+“ zu erfolgen. Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen durch die AWS hat die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Feststellung des kulturellen Inhalts und wirtschaftlicher Kriterien zu beinhalten. Die AWS hat die administrative Abwicklung der Förderung ab Antragstellung bis zur Auszahlung der Förderungsmittel zu verantworten. Die Förderentscheidung hat die AWS im Rahmen des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmengesetzes auf Basis einer Liquiditätsplanung zu treffen. Die Auszahlung der Fördermittel hat bedarfsgerecht durch die AWS nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten operativen Mittel gemäß Paragraph 6, zu erfolgen.