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BGBl. I Nr. 219/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 219/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmstandortgesetz 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 219/2022 § 9↗RIS↗

Aufgaben der ABA

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die ABA ist erste und zentrale Anlaufstelle zur Begleitung und Unterstützung von internationalen Film- und TV- und Streaming-Projekten und von potentiellen Förderungswerbenden im Rahmen von FISA+. Dabei hat die ABA insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Stärkung des Filmstandortes;
    2. Ziffer 2
      Bewerbung des Filmstandortes Österreich im Ausland;
    3. Ziffer 3
      Akquise von internationalen Film- und TV- und Streaming-Projekten;
    4. Ziffer 4
      Betreuung, Begleitung und Unterstützung von Förderungswerbenden vor Antragstellung einer Förderung sowie vor und während der Dreharbeiten;
    5. Ziffer 5
      Koordination mit den regionalen Organisationen („Film Commissions“) bei der Durchführung des jeweiligen FISA+ Projekts.
  2. Absatz 2,Die ABA hat im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der DSGVO und des DSG einzuhalten.