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BGBl. I Nr. 233/2022

kundgemacht 30.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 233/2022× zu EAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) 41 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1 Z 6
in Kraft 01.01.2022 – 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 · danach: BGBl. I Nr. 233/2022 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 233/2022 § 19↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Bekanntmachung der Ausschreibung
§ 19.
(1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);
2. die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;
3. das Ausschreibungsvolumen in kW;
4. den jeweiligen Höchstpreis;
5. die Form der Gebotseinreichung;
6. die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die Vorausetzung Voraussetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.
(2) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.