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BGBl. I Nr. 26/2022

kundgemacht 18.03.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2022× zu UFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 1120 § 0↗RIS↗
§ 29geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.2007 – 18.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 24/2007 · danach: BGBl. I Nr. 26/2022 § 29↗RIS↗
in Kraft 19.03.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 26/2022 · danach: BGBl. I Nr. 152/2023 § 29↗RIS↗
4. Abschnitt
ALTLASTENSANIERUNG UND FLÄCHENRECYCLING
Ziele der Altlastensanierung
§ 29.
Förderungsziele der Altlastensanierung sind
… 3 unveränderte Absätze
1. Sanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
2. Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
3. Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.