die Einhaltung von Kriterien der Qualitätssicherung und -verbesserung im Rahmen eines Qualitätsmanagements (Paragraph 6,),
BGBl. I Nr. 29/2022
Hospiz- und Palliativfondsgesetz sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Hospiz- und Palliativfonds und über die Gewährung von Zweckzuschüssen an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2022 (Hospiz- und Palliativfondsgesetz – HosPalFG) erlassen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Bedingungen der Zweckzuschüsse
Paragraph 5,
Die Gewährung der Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, wird an mit dem gewidmeten Zweck zusammenhängende Bedingungen geknüpft. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Erreichung eines quantitativen Auf- und Ausbaugrads (Paragraph 7,),
- Ziffer 3die Anwendung von Tarifen nach österreichweit einheitlichen Parametern und Richtwerten (Paragraph 8,),
- Ziffer 4die Vorlage von Planungsunterlagen (Paragraph 9,),
- Ziffer 5die Erhebung und Übermittlung von Daten für eine statistische Hospiz- und Palliativdatenbank (Paragraph 10,),
- Ziffer 6die Mitwirkung an Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung (Paragraph 11,) und
- Ziffer 7die Ermöglichung der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse und Einsichtnahme (Paragraph 12,).