Absatz eins,Die FMA kann die EIOPA im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ersuchen, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit ausübt oder auszuüben beabsichtigt und
- Ziffer einssolche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,
- Ziffer 2die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß Paragraph 296 a, Absatz eins, über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat,
- Ziffer 3die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines EWR-Versicherungsunternehmens oder EWR-Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß Artikel 152 a, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat, oder
- Ziffer 4die EIOPA gemäß Paragraph 296 a, Absatz 4, oder Artikel 152 a, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG mit der Angelegenheit befasst wurde.