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BGBl. I Nr. 60/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein GeoSphere Austria-Gesetz erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Forschungsfinanzierungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 15.04.2022 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 · danach: BGBl. I Nr. 95/2026 § 7↗RIS↗

Leistungsvereinbarungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen:
    1. Ziffer eins
      Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      aktueller budgetärer Handlungsspielraum,
    3. Ziffer 3
      Angemessenheit der finanziellen Bewertungen,
    4. Ziffer 4
      Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie
    5. Ziffer 5
      allgemeine volkswirtschaftliche Lage.
  2. Absatz 2,Die GSA hat:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, FoFinaG zu unterstützen;
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
      1. Litera a
        ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und
      2. Litera b
        einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung
      vorzulegen.