BGBl. I Nr. 95/2026
Änderung des GeoSphere Austria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das GeoSphere Austria-Gesetz geändert wird
Die GeoSphere Austria erhält die gesetzliche Grundlage für eine zentrale Datenbank über Naturereignisse, deren Schäden und Folgen, in der keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Zugleich gilt die Pflicht, ihr Daten bereitzustellen, nur noch für Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, und Kuratorium, Leitungsbestellung und Stellenausschreibungen werden teilweise neu geregelt.
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- Die GeoSphere Austria führt künftig die UN-DRR-Schadensdatenbank; Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts müssen vorhandene Daten liefern, die Auskunftspflicht von Ländern und Gemeinden entfällt. Das Kuratorium wird 2027 neu konstituiert, Stellen sind mindestens zwei statt drei Wochen auszuschreiben.
- In Kraft ab 30.10.2026 (17 §§) bzw. ab 30.04.2027 (§ 12a) bzw. ab 01.10.2027 (§ 13, § 15).
- Anwendung laut Gesetz: Maßnahmen zur technischen, organisatorischen und personellen Vorbereitung des Betriebs der UN-DRR-Schadensdatenbank dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag getroffen werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 620 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 642 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11879 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2
Leistungsvereinbarungen
§ 7.
(1) Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen:
1. Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3,
… 4 unveränderte Absätze
2. aktueller budgetärer Handlungsspielraum,
3. Angemessenheit der finanziellen Bewertungen,
4. Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie
5. allgemeine volkswirtschaftliche Lage.
(2) Die GSA hat:
1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;
2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und
… 4 unveränderte Absätze
b) einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung
vorzulegen.
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