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BGBl. I Nr. 95/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des GeoSphere Austria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das GeoSphere Austria-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 15.10.2026 · BGBl. I Nr. 95/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die GeoSphere Austria erhält die gesetzliche Grundlage für eine zentrale Datenbank über Naturereignisse, deren Schäden und Folgen, in der keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Zugleich gilt die Pflicht, ihr Daten bereitzustellen, nur noch für Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, und Kuratorium, Leitungsbestellung und Stellenausschreibungen werden teilweise neu geregelt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 620 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 642 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11879 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2026× zu GSAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) 117 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2
in Kraft 15.04.2022 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 · danach: BGBl. I Nr. 95/2026 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 95/2026 § 7↗RIS↗
Leistungsvereinbarungen
§ 7.
(1) Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen:
1. Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3,
… 4 unveränderte Absätze
2. aktueller budgetärer Handlungsspielraum,
3. Angemessenheit der finanziellen Bewertungen,
4. Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie
5. allgemeine volkswirtschaftliche Lage.
(2) Die GSA hat:
1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;
2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und
… 4 unveränderte Absätze
b) einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung
vorzulegen.
Schlagworte
Leistungsperiode