Absatz eins,Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen:
- Ziffer einsErforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3,,
- Ziffer 2aktueller budgetärer Handlungsspielraum,
- Ziffer 3Angemessenheit der finanziellen Bewertungen,
- Ziffer 4Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie
- Ziffer 5allgemeine volkswirtschaftliche Lage.