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BGBl. I Nr. 76/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Integrationsgesetzes, des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes sowie des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz sowie das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 3
in Kraft 12.07.2016 – 10.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 55/2016 · danach: BGBl. I Nr. 76/2022 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 11.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 76/2022 § 1↗RIS↗
Ziel
§ 1.
(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen von Drittstaatsangehörigen und Personen, die Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben, sowie die Einführung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen.
(2) Durch die verfahrensrechtlichen Regelungen dieses Bundesgesetzes soll eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Personen, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben, am österreichischen Arbeitsmarkt unterstützt und deren Integration am Arbeitsmarkt gefördert werden.
(3) Dieses Bundesgesetz soll auch für Asylberechtigte und, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, einen erleichterten Zugang zu Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ermöglichen.