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BGBl. I Nr. 77/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007, des Landwirtschaftsgesetzes und des AMA-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Landwirtschaftsgesetz und das AMA-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021) 9393 § 0↗RIS↗
§ 6eneu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 77/2022 § 6e↗RIS↗

Konditionalität

Paragraph 6 e,

  1. Absatz eins,Die gemäß den Artikel 12 und 13 in Verbindung mit Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen einzuhaltenden Standards (GLÖZ-Standards) einschließlich des Vorsehens von Maßnahmen im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % sind durch Verordnung, hinsichtlich der GLÖZ-Standards 1, 2, 3 und 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, festzulegen. Soweit dies zur Ergänzung der Ziele und besseren Abdeckung der durch Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 abgedeckten Gegenstände erforderlich ist, können durch Verordnung weitere Standards festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Ebenso können durch Verordnung zusätzliche Regelungen zur technischen Abwicklung der Konditionalität gemäß Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2116, wie
    1. Ziffer eins
      die Heranziehung der Ergebnisse des Flächenmonitorings einschließlich reduzierter Sanktionssätze,
    2. Ziffer 2
      die Zurechenbarkeit von Verstößen bei zwischenzeitiger Übertragung des Betriebs oder von Flächen und
    3. Ziffer 3
      das Absehen von Sanktionen bei kleinen Sanktionsbeträgen,
    erlassen werden und die AMA mit der Durchführung der Kontrolle der Konditionalitätsvorschriften betraut werden, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch die sachlich zuständigen Behörden sind und diese im Zuge anderer von der AMA durchzuführenden Kontrollen erfolgen können. Für eine Übertragung der Kontrollaufgaben in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit sowie Tierschutz des Anhangs römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.