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BGBl. I Nr. 80/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2022× zu EpiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 2 § 0↗RIS↗
§ 5cgeändertAbs 1
in Kraft 23.10.2021 – 10.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 183/2021 · danach: BGBl. I Nr. 80/2022 § 5c↗RIS↗
in Kraft 11.06.2022 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 80/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023 § 5c↗RIS↗
Erhebung von Kontaktdaten
§ 5c.
(1) Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2022 2023, durch Verordnung bestimmt werden, dass
1. Betreiber von Gastronomiebetrieben,
… 22 unveränderte Absätze
2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
3. Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
4. Betreiber von Kultureinrichtungen,
5. Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
6. Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
7. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
8. Organisatoren von Zusammenkünften (§ 5 COVID-19-MG)
verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
(2) Von Abs. 1 Z 8 jedenfalls nicht erfasst sind
1. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und
4. Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:
1. Name,
2. Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
3. Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
4. soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen:
1. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
2. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Die gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2022
Schlagworte
Altenheim, Pflegeheim