Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 69/2023

kundgemacht 30.06.2023 RIS↗Parlament↗
COVID-19-Überführungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz) und ein Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, erlassen und das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Psychotherapiegesetz, das Sanitätergesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert werden (COVID-19-Überführungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 107 § 0↗RIS↗
§ 5caufgehoben
in Kraft 11.06.2022 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 80/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023 § 5c↗RIS↗

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2023, durch Verordnung bestimmt werden, dass
    1. Ziffer eins
      Betreiber von Gastronomiebetrieben,
    2. Ziffer 2
      Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
    3. Ziffer 3
      Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Betreiber von Kultureinrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
    6. Ziffer 6
      Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
    7. Ziffer 7
      Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
    8. Ziffer 8
      Organisatoren von Zusammenkünften (Paragraph 5, COVID-19-MG)
    verpflichtet sind, die in Absatz 3, festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
  2. Absatz 2,Von Absatz eins, Ziffer 8, jedenfalls nicht erfasst sind
    1. Ziffer eins
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich,
    2. Ziffer 2
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,,
    3. Ziffer 3
      Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und
    4. Ziffer 4
      Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
  3. Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz eins, können die Erhebung folgender Daten vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
    3. Ziffer 3
      Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
    4. Ziffer 4
      soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
  4. Absatz 4,In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
    2. Ziffer 2
      Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
    3. Ziffer 3
      Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
    Die gemäß Absatz eins, zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.