BGBl. I Nr. 8/2022
Änderung des Arzneimittelgesetzes und des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Gentechnikgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64geändertÜberschrift
IV. ABSCHNITT
Genetische Analysen und Gentherapie am Menschen Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken
Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn
… 3 unveränderte Absätze
§ 64.
Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.
Anmerkung